GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt für Betriebe jeglicher Größe
grundsätzlich eine sicherheitstechnische Betreuung vor. Die zentrale Aufgabe der
Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, die Führungsebenen und Mitarbeiter in den
Unternehmen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der
Arbeitssicherheit zu beraten. Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den
Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von Art und Größe des Betriebes
kontinuierlich anfallen.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5 verpflichtet den Arbeitgeber, vor der
Verwendung von Arbeitsmitteln auftretenden Gefährdungen für Beschäftigte zu
beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus die notwendigen und geeigneten
Schutzmaßnahmen abzuleiten und deren Wirkungen zu überprüfen.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird
durch die Anforderungen in § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für
die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und den Technischen Regeln
für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 konkretisiert.
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) gilt als das zentrale Element des betrieblichen
Arbeitsschutzes und dient als Grundlage für ein funktionierendes Sicherheits- und
Gesundheitsmanagement in Betrieben. Grundsätzlich ist nach dem ArbSchG jeder
Arbeitgeber verpflichtet durch eine GBU Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen
und mit Hilfe entsprechender arbeitsschutzrelevanter Maßnahmen zu vermeiden
oder zu minimieren. Diese Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind
zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann zur Durchführung einer GBU eine
Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt bestellen.
Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen umfasst unter anderem:
•
Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
•
Die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie
den Umgang damit
•
Die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und
Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
•
Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
•
Psychische Belastungen bei der Arbeit
Bei unserem Angebot zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, handelt
es sich um Ingenieursleistungen gemäß den Anforderungen des
Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Sie wissen nicht genau
was oder wann in Ihrem
Unternehmen geprüft
werden muss.
Wir beraten Sie gerne
verbindlich unter
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